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Einführung neuer Software: Was beim Datenschutz zu beachten ist

15.09.2026 | Neue Software kann Prozesse vereinfachen, Abläufe automatisieren und die Zusammenarbeit im Unternehmen verbessern. Bei der Auswahl einer passenden Lösung stehen deshalb häufig Funktionen, Benutzerfreundlichkeit und Kosten im Mittelpunkt. Ein weiterer Aspekt sollte jedoch von Anfang an berücksichtigt werden: der Datenschutz.

Denn sobald eine neue Software personenbezogene Daten von Mitarbeitenden, Kunden oder Geschäftspartnern verarbeitet, gelten die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unternehmen sollten deshalb bereits vor der Einführung prüfen, welche Daten verarbeitet werden, wo diese gespeichert sind und wer darauf zugreifen kann.

Wer den Datenschutz bei der Einführung neuer Software frühzeitig berücksichtigt, reduziert nicht nur rechtliche Risiken. Klare Anforderungen an Datenverarbeitung, Berechtigungen und Sicherheit erleichtern auch die spätere Implementierung.


Warum spielt Datenschutz bei der Einführung neuer Software eine Rolle?

Personenbezogene Daten finden sich in deutlich mehr Unternehmensanwendungen, als es zunächst den Anschein hat. Dazu gehören beispielsweise Namen und Kontaktdaten, Benutzerkonten, Personalinformationen, Supportanfragen oder Protokolldaten.

Entscheidend ist daher nicht, ob eine Software ausdrücklich als personenbezogenes System bezeichnet wird. Relevant ist, ob und wie personenbezogene Daten innerhalb der Anwendung verarbeitet werden.

Die DSGVO verlangt unter anderem, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte Zwecke und auf einer geeigneten Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Zudem müssen Unternehmen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten treffen.

Deshalb sollte der Datenschutz nicht erst kurz vor dem Go-live geprüft werden. Sinnvoller ist es, die Anforderungen bereits bei der Auswahl, Konzeption und Implementierung einer neuen Software einzubeziehen.

Eine Person tippt auf einem Laptop, auf dessen Bildschirm Symbole zum Thema Cybersicherheit und Datenschutz zu sehen sind, darunter ein Schild mit einem Schloss, ein Netzwerk-, ein E-Mail- und ein Cloud-Symbol, in einer modernen Büroumgebung, in die Sonnenlicht durch die Fenster fällt.

Datenschutz bei der Einführung neuer Software: die wichtigsten Schritte

Welche Datenschutzanforderungen konkret gelten, hängt von der jeweiligen Anwendung und den verarbeiteten Daten ab. Einige Punkte sollten Unternehmen jedoch bei nahezu jeder Einführung neuer Software hinsichtlich des Datenschutzes überprüfen.
 

1. Daten und Verarbeitungszweck bestimmen

Zunächst sollte geklärt werden, welche personenbezogenen Daten mit der neuen Software verarbeitet werden. Gleichzeitig muss feststehen, zu welchem Zweck dies geschieht.

Dabei gilt der Grundsatz der Datenminimierung: Es sollten nur die personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck tatsächlich erforderlich sind.
 

2. Rechtsgrundlage der Verarbeitung prüfen

Für jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss eine entsprechende Rechtsgrundlage bestehen. Welche infrage kommt, hängt vom jeweiligen Anwendungsfall ab.

Das kann beispielsweise die Erfüllung eines Vertrags, eine gesetzliche Verpflichtung, ein berechtigtes Interesse oder in bestimmten Fällen eine Einwilligung sein.
 

3. Anbieter und Hosting berücksichtigen

Bei externer Software sollten Unternehmen genau prüfen, wer die Anwendung betreibt und wo die Daten verarbeitet werden.

Relevant sind unter anderem:

  • Standort der Server und der Datenverarbeitung
  • eingesetzte Unterauftragnehmer
  • technische und organisatorische Maßnahmen
  • Möglichkeiten zur Verschlüsselung
  • Zugriffs- und Berechtigungskonzepte
  • Datenübermittlungen in Drittländer

Gerade bei Cloud-Lösungen reicht es daher nicht aus, ausschließlich den Funktionsumfang des Anbieters zu betrachten.
 

4. Auftragsverarbeitung klären

Verarbeitet ein externer Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Unternehmens, kann eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO vorliegen. In diesem Fall ist grundsätzlich ein entsprechender Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich.

Darin werden unter anderem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art der Daten, betroffene Personengruppen sowie Pflichten und Rechte der Beteiligten geregelt.
 

5. Technische und organisatorische Maßnahmen prüfen

Personenbezogene Daten müssen angemessen vor Verlust, Manipulation und unberechtigten Zugriffen geschützt werden.

Dazu können je nach Anwendung beispielsweise Verschlüsselung, Mehr-Faktor-Authentifizierung, rollenbasierte Zugriffsrechte, Protokollierung, Backup-Konzepte oder regelmäßige Sicherheitsupdates gehören. Welche Maßnahmen angemessen sind, hängt insbesondere vom Risiko der jeweiligen Datenverarbeitung ab.
 

6. Berechtigungs- und Löschkonzept festlegen

Nicht jeder Nutzer einer Software benötigt Zugriff auf sämtliche Informationen. Ein Rollen- und Berechtigungskonzept sollte deshalb definieren, welche Personen oder Personengruppen auf bestimmte Daten und Funktionen zugreifen dürfen.

Gleichzeitig müssen Unternehmen berücksichtigen, wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen. Löschfristen und entsprechende Prozesse sollten möglichst bereits bei der Einführung der Software definiert werden.
 

7. Datenschutz-Folgenabschätzung prüfen

Ist eine Verarbeitung voraussichtlich mit einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen verbunden, kann nach Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein.

Dabei werden die geplante Verarbeitung und ihre Risiken systematisch bewertet sowie geeignete Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken festgelegt. Ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig ist, sollte daher frühzeitig geprüft werden.
 

8. Datenschutzbeauftragten und gegebenenfalls Betriebsrat einbeziehen

Verfügt das Unternehmen über einen Datenschutzbeauftragten, sollte dieser frühzeitig in die Einführung eingebunden werden. So können datenschutzrechtliche Anforderungen bereits während der Auswahl und Implementierung berücksichtigt werden.

Bei Software, die Beschäftigtendaten verarbeitet oder eine Überwachung des Verhaltens beziehungsweise der Leistung von Mitarbeitenden ermöglichen kann, können zudem Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats relevant sein.
 

9. Dokumentation aktualisieren

Mit der Einführung einer neuen Software können sich bestehende Verarbeitungstätigkeiten verändern oder neue hinzukommen. Unternehmen sollten deshalb unter anderem prüfen, ob ihr Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten angepasst werden muss.

Auch Datenschutzhinweise, interne Richtlinien oder weitere Dokumentationen können von der Einführung betroffen sein.

Checkliste: Einführung neuer Software und Datenschutz

Eine strukturierte Prüfung hilft dabei, wichtige Datenschutzanforderungen nicht erst nach der Implementierung zu entdecken. Folgende Checkliste zur Einführung neuer Software und zum Datenschutz bietet eine erste Orientierung:
 

PrüfpunktZentrale Frage
Personenbezogene DatenWelche personenbezogenen Daten werden verarbeitet?
ZweckFür welchen konkreten Zweck werden die Daten benötigt?
RechtsgrundlageAuf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Verarbeitung?
DatenminimierungWerden ausschließlich erforderliche Daten verarbeitet?
AnbieterWelche Unternehmen sind an der Verarbeitung beteiligt?
HostingWo werden Daten gespeichert und verarbeitet?
DrittlandtransferWerden Daten außerhalb des EWR übermittelt?
AuftragsverarbeitungIst ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung erforderlich?
SicherheitWelche technischen und organisatorischen Maßnahmen bestehen?
BerechtigungenWer darf auf welche Daten zugreifen?
LöschungWann und wie werden personenbezogene Daten gelöscht?
Datenschutz-FolgenabschätzungBesteht aufgrund der Verarbeitung ein hohes Risiko?
DokumentationMüssen Verzeichnis, Datenschutzhinweise oder Richtlinien angepasst werden?
Interne BeteiligteMüssen Datenschutzbeauftragter oder Betriebsrat eingebunden werden?


Die Checkliste ersetzt keine individuelle datenschutzrechtliche Prüfung. Sie kann jedoch dabei helfen, die relevanten Fragestellungen frühzeitig in das Softwareprojekt einzubeziehen.

Datenschutz bei Cloud-Software: Datenstandort und Anbieter prüfen

Viele moderne Unternehmensanwendungen werden heute als Cloud-Lösung bereitgestellt. Dadurch übernimmt ein externer Anbieter wesentliche Teile der technischen Infrastruktur.

Für den Datenschutz bedeutet das: Unternehmen sollten nachvollziehen können, wo und durch wen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Daten in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen werden. Eine solche Übermittlung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, kann aber zusätzliche datenschutzrechtliche Anforderungen mit sich bringen.

Ein Hosting in Deutschland oder innerhalb der EU kann bestimmte Fragestellungen rund um internationale Datentransfers reduzieren. Es macht eine Software jedoch nicht automatisch DSGVO-konform. Entscheidend bleibt die gesamte Datenverarbeitung innerhalb der jeweiligen Lösung.

Datenschutz bereits bei der Softwareentwicklung berücksichtigen

Datenschutz wird besonders aufwendig, wenn grundlegende Anforderungen erst nach Fertigstellung einer Anwendung berücksichtigt werden. Bei einer individuellen Softwareentwicklung besteht dagegen die Möglichkeit, Datenschutzanforderungen bereits in der Konzeptionsphase zu definieren.

Zwei Personen arbeiten an Computerbildschirmen, auf denen Code angezeigt wird. Eine Frau zeigt auf den Bildschirm. Darüber sind Sicherheitssymbole wie ein Schild und ein Schloss eingeblendet, die für Konzepte der Cybersicherheit und des Datenschutzes stehen.

Dieses Prinzip findet sich auch in der DSGVO wieder: Privacy by Design beschreibt den Datenschutz durch Technikgestaltung, Privacy by Default datenschutzfreundliche Voreinstellungen.

In der Praxis kann das beispielsweise bedeuten, dass bereits bei der Entwicklung festgelegt wird, welche Daten tatsächlich benötigt werden, wie Benutzerrechte aufgebaut sind und wann Informationen automatisch gelöscht werden.

Auch Anforderungen an Schnittstellen, Protokollierung, Verschlüsselung und Hosting können frühzeitig in die technische Architektur einfließen.

Individuelle Software datenschutzgerecht konzipieren

Datenschutz lässt sich sowohl bei Standardsoftware als auch bei individuell entwickelten Lösungen von Anfang an berücksichtigen. Entscheidend ist, dass die eingesetzte Software zu den Anforderungen des Unternehmens und den jeweiligen Verarbeitungsprozessen passt.

Bei einer individuellen Softwareentwicklung können Anforderungen an Datenverarbeitung, Rollen und Berechtigungen, Schnittstellen oder technische Sicherheitsmaßnahmen gezielt in die Konzeption einfließen. Funktionen und Prozesse lassen sich dadurch auf den konkreten Anwendungsfall abstimmen.

Gleichzeitig können DSGVO-konforme Softwareprodukte eine sinnvolle Wahl sein, wenn deren Funktionsumfang bereits zu den Anforderungen des Unternehmens passt. HEDGEHOG bietet deshalb sowohl eigene Softwarelösungen als auch individuelle Softwareentwicklung für spezifische Anforderungen an.

Auch die technische Infrastruktur spielt eine wichtige Rolle. Je nach Lösung können beispielsweise ein klar definierter Datenstandort und Hosting in Deutschland Bestandteile eines datenschutzgerechten Gesamtkonzepts sein. HEDGEHOG setzt dies beispielsweise mit Hilfe der Rechenzentren der BADEN CLOUD® um.

Fazit: Datenschutz gehört von Anfang an zur Softwareeinführung

Bei der Einführung neuer Software ist Datenschutz kein Thema, das erst unmittelbar vor dem Go-live geprüft werden sollte. Je früher Unternehmen die Verarbeitung personenbezogener Daten analysieren, desto besser lassen sich technische und organisatorische Anforderungen in das Projekt integrieren.

Das beginnt bei der Frage, welche Daten überhaupt benötigt werden, und reicht über Anbieter, Hosting und Berechtigungen bis zu Löschkonzepten und Dokumentationspflichten.

Wer eine individuelle Anwendung entwickelt, kann viele dieser Anforderungen bereits in der technischen Konzeption berücksichtigen. So entsteht eine Software, die nicht nur zu den Geschäftsprozessen passt, sondern Datenschutz und Sicherheit von Anfang an mitdenkt.
 

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HEDGEHOG unterstützt Sie mit passenden Softwareprodukten und individueller Softwareentwicklung, abgestimmt auf die Anforderungen und Prozesse Ihres Unternehmens.

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FAQ zum Thema Software und Datenschutz

Unternehmen sollten insbesondere prüfen, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welchem Zweck die Verarbeitung dient und welche Rechtsgrundlage besteht. Darüber hinaus sind unter anderem Anbieter, Hosting, Zugriffsrechte, Löschfristen, technische Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls Auftragsverarbeitung oder Drittlandtransfers relevant.

Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist grundsätzlich erforderlich, wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des verantwortlichen Unternehmens verarbeitet. Ob tatsächlich eine Auftragsverarbeitung vorliegt, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Dienstleistung ab.

Ist ein Datenschutzbeauftragter bestellt, sollte dieser bei Softwareprojekten mit relevanter Verarbeitung personenbezogener Daten frühzeitig einbezogen werden. Dadurch können datenschutzrechtliche Anforderungen bereits vor der Einführung geprüft und berücksichtigt werden.

Nein. Ein deutscher Datenstandort kann die datenschutzrechtliche Bewertung erleichtern und bestimmte Risiken internationaler Datentransfers vermeiden. Für die DSGVO-Konformität sind jedoch viele weitere Faktoren entscheidend, etwa Rechtsgrundlage, Datenminimierung, Berechtigungskonzepte, Löschfristen und technische Schutzmaßnahmen.

Bei individueller Software können Datenschutzanforderungen bereits während der Konzeption in die Architektur einfließen. Dazu gehören beispielsweise Datenminimierung, rollenbasierte Berechtigungen, Löschkonzepte, Protokollierung und geeignete Sicherheitsmaßnahmen. So lassen sich Privacy by Design und Privacy by Default bereits technisch berücksichtigen.

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